AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen HMK GmbH

 

1. Anwendungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – für die geschäftlichen Beziehungen zwischen der HMK GmbH, Delaware Avenue 23-25, 66953 Pirmasens (nachfolgend HMK) und dem Kunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden für das Vertragsverhältnis keine Anwendung, auch wenn HMK diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten insbesondere Regelungen zur Lizenzierung von Know-how und entsprechenden Schulungen (Ziff. 3), zur Lizensierung von Standardsoftware (Ziff. 4), für individuelle Softwareentwicklungen (Ziff. 5), für die Zurverfügungstellung von Scan-Möglichkeiten (Ziff. 6), für die Erbringung von dreidimensionalen Scanleistungen durch HMK (Ziff. 7), für VR-Leistungen, d.h. Virtuelle-Realität (Ziff. 8) und für den Vertrieb von Waren des Kunden über den Onlineshop von HMK (Ziff. 9).

Soweit die jeweiligen Verträge abweichende Regelungen von diesen AGB enthalten, gehen die einzelnen Verträge vor.

2. Vertragsschluss

Soweit nicht abweichend geregelt, kommt ein Vertrag auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots von HMK und der Annahme durch den Kunden zustande.

3. Besondere Bestimmungen zu Know-how-Lizenzen und entsprechenden Schulungen

3.1 Vertragsgegenstand

(1) HMK (in der Vergangenheit auch 3D Schuhdesign) verfügt über langjährige Erfahrungen auf dem im Vertrag beschriebenen Gebiet. Die hierbei von HMK erworbenen technischen Fertigkeiten und Kenntnisse konstruktiver sowie verfahrenstechnischer Art sind zu einem wesentlichen Teil betriebsgeheim und sollen insgesamt dem Kunden als vertragsgemäßes Know-how zur Verfügung gestellt werden.

Das Know-how ist zur Identifizierung in der Leistungsbeschreibungbeschrieben. Die Einzelheiten werden ergeben sich aus dem im Rahmen der in Ziff 3.3 genannten Schulung übergebenen bzw. zugänglich gemachten Material, das ausdrücklich ebenfalls Vertragsbestandteil wird (im Folgenden „Know How“).

(2) HMK ist darüber hinaus allein verfügungsberechtigter Inhaber diverser Schutzrechtsanmeldungen. Diese schützen Teile des Know How gemäß Ziff. 1.1.

(3) Das in Absatz 1 und 2 genannte Know How sowie die Vertragsschutzrechte werden im Folgenden gemeinsam als „Vertragsrechte“ bezeichnet.

„Vertragsprodukte“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Produkte, bei denen das Know How benutzt wird, insbesondere Leisten, Sohlen und Schaftzuschnitte. Eine Benutzung des Know Hows liegt auch dann vor, wenn dieses nur teilweise verwendet wird, sofern diese Nutzung geheime Bestandteile umfasst. Vertragsprodukte sind auch solche Produkte, bei denen mindestens ein Anspruch eines Vertragsschutzrechtes wortsinngemäß oder in äquivalenter Form bzw. in mittelbarer Weise benutzt wird.

3.2 Leistungen von HMK, insbes. Lizenz

(1) HMK erteilt dem Kunden eine nicht ausschließliche Lizenz an den Vertragsrechten für die Herstellung (ausschließlich durch den Kunden), den Gebrauch und ggf. den Vertrieb von Vertragsprodukten, soweit nicht anders vereinbart zeitlich befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsunterzeichnung.

(2) HMK bleibt jederzeit berechtigt, die Vertragsrechte zu jedem beliebigen Zweck und in jeder beliebigen Form weiter zu nutzen, sowohl selbst, aber auch einschließlich des Rechts der Vergabe weiterer Lizenzen an Dritte.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Lizenzvertrag an Dritte und/oder an rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen zu übertragen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, Dritten Lizenzen an den Vertragsrechten (Unterlizenzen) zu erteilen. Dritte sind nicht verbundene Unternehmen des Kunden i.S.d. § 15 AktG, sofern diese verbundenen Unternehmen in gleicher Weise gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags insbesondere zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

All das hindert den Kunden nicht daran, die unter Nutzung der Vertragsrechte erstellten fertigen Vertragsprodukte (Leisten oder entsprechende 3D-Datei, i.d.R. STL-Datei) weiterzugeben.

(4) HMK beabsichtigt, während der Laufzeit dieses Vertrages dem Kunden Weiterentwicklungen / Ergänzungen („ Weiterentwicklungen“) zu den Vertragsrechten zugänglich zu machen. Aussagen zu Inhalt und Zeitpunkten der Zugänglichmachung solcher Weiterentwicklungen können nicht getroffen werden, weil es sich um Neuentwicklungen bzw. Weiterentwicklungen handeln wird. Die Weiterentwicklungen kann der Kunde entgeltlich erwerben. Soweit dies geschieht, werden die Weiterentwicklungen Teil des Know How und sind auch ohne zusätzliche ausdrückliche Einbeziehung automatisch ebenfalls Vertragsbestandteil gemäß Ziff. 3.1, Abs. 1. Sie sind insbesondere in gleicher Weise geheim zu halten.

(5) HMK bietet einen Support zu den Vertragsrechten, dessen Umfang im Einzelnen von HMK festgelegt wird. Derzeit ist täglich (montags bis freitags, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von HMK) im Zeitraum von 08:00 bis 10:00 Uhr eine unterstützende Beratung insbesondere telefonisch bzw. ggf. mittels Fernzugriff (TeamViewer) möglich. Die Beratung können nur vorher von HMK geschulte Personen in Anspruch nehmen. Die technischen Voraussetzungen beim Kunden für einen Fernzugriff muss der Kunde auf eigene Kosten zur Verfügung stellen. HMK weist darauf hin, dass sie nicht ist nicht selbst Anbieter der Software „TeamViewer“ ist und für deren Sicherheit keine Gewährleistung übernehmen kann.

(6) Zur sinnvollen Nutzung der Vertragsrechte ist der Einsatz handelsüblicher Software, die von Dritten angeboten werden, erforderlich. Einige Schritte bei der Nutzung der Vertragsrechte sind von HMK unter Einsatz einer individuell angepassten Standardsoftware erfolgt, der Software „3DforShoes“ (im Folgenden „3DforShoes“). Diese Software ist nicht zwingend erforderlich, sondern kann nach Kenntnis von HMK auch durch eine ähnliche Standardsoftware ersetzt werden, die allerdings ebenfalls entsprechend individuell angepasst werden müsste. Der Kunde muss – wenn er nicht sofort eine andere Softwarelösung anstelle von „3DforShoes“ wünscht – von „3DforShoes“ die für ihn erforderliche Zahl an Lizenzen beim Anbieter kostenpflichtig erwerben. Der Erwerb von „3DforShoes“ ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Neben „3DforShoes“ ist weitere Standardsoftware erforderlich.

Die Nutzung der Vertragsrechte erfolgt darüber hinaus unter Einsatz einer weiteren Softwareweiterentwicklung von HMK mit dem Arbeitstitel („MatchMe“), vgl. Ziff. 4.

3.3 Schulung / Übergabe Know How

(1) HMK schult einmalig die vereinbarte Zahl von vom Kunden zu benennende Personen mit geeigneten Vorkenntnissen im Rahmen einer Schulung in den Räumlichkeiten von HMK. Im Rahmen der Schulung werden dem Kunden Materialien übergeben bzw. passwortgeschützt zugänglich gemacht, gemäß Ziff 3.1, Abs. 1 Vertragsbestandteil werden.

Der Kunde bestätigt die Absolvierung der Schulung sowie den Erhalt der Materialien bzw. des Zugangspasswortes schriftlich.

(2) Sofern der Kunde weitere Schulungs- und Unterstützungsmaßnahmen wünschte, werden die Parteien hierüber eine separate Vereinbarung treffen.

(3) HMK ist vorbehaltlicher anderer Vereinbarungen berechtigt, die Schulung mit Mitarbeitern unterschiedlicher Kunden gemeinsam durchzuführen. Der zusätzliche fachliche Austausch auch zwischen den Mitarbeitern unterschiedlicher Kunden liegt dem Grunde nach im Interesse des Kunden. Aus Sicht von HMK ist es trotzdem im Interesse des Kunden, die eigenen Mitarbeiter insoweit noch einmal ausdrücklich auf die Vertraulichkeit etwaiger neuer Entwicklungen im Unternehmen des Kunden hinzuweisen und zur Einhaltung der entsprechenden Vertraulichkeit anzuhalten.

3.4 Qualitätsvereinbarung

(1) Der Kunde wird bei der Nutzung des Know Hows die von HMK vorgegebenen Mindeststandards (insbesondere hinsichtlich der Fachkenntnisse der Mitarbeiters und der Leistungsfähigkeit der EDV) strikt einhalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass auch die Vertragsprodukte die gewünschte Qualität haben.

(2) HMK kann den Lizenzvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Kunde von den Mindeststandards abweicht und trotz entsprechender schriftlicher Ermahnung zur Einhaltung der Mindeststandards es nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen weiterhin zu Verletzungen der Mindeststandards kommt.

3.5 Bestand der Vertragsrechte

(1) HMK wird sich darum bemühen, die Vertragsrechte aufrecht und als Know-how geschützt zu halten. Das beinhaltet auch, die Schutzrechte nach Erteilung auf eigene Kosten aufrechtzuerhalten. Laufende Erteilungsverfahren wird HMK sachgerecht und auf eigene Kosten betreiben

(2) Dem Kunden ist bewusst, dass für den Schutz des Know How dessen strikte Geheimhaltung unverzichtbar ist. Er wird daher nicht tun oder in seinem Einflussbereich dulden, was den Bestand und die Geheimhaltung des Know How gefährden könnte. Ausgenommen hiervon sind lediglich solche Handlungen, die nach diesem Vertrag (einschließlich seiner Anlagen) ausdrücklich erlaubt sind.

(3) HMK wird die Vertragsschutzrechte auf eigene Kosten gegen Angriffe Dritter verteidigen, insbesondere gegen Einsprüche, Nichtigkeitsklagen und Löschungsanträge. Soweit es der Stand des Nichtigkeitsverfahrens erforderlich macht, ist HMK berechtigt, dem Nichtigkeitskläger eine einfache Lizenz für das betreffende Vertragsschutzrecht zu im freien Ermessen von HMK stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen einzuräumen. Ergibt sich in der Auseinandersetzung mit dem Dritten die Notwendigkeit zur Beschränkung eines Vertragsschutzrechts, ist HMK auch hierzu berechtigt.

(4) Die Vertragsparteien werden sich wechselseitig über jede ihm bekannt werdende Verletzung eines Vertragsrechtes unverzüglich schriftlich unterrichten. Eine Pflicht von HMK, gegen Rechtsverletzungen Dritter vorzugehen, besteht nicht.

(5) HMK ist berechtigt, den Lizenzvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Kunde die Gültigkeit eines Vertragsschutzrechtes selbst oder durch Dritte angreift. Gleiches gilt, wenn der Kunde den geheimen oder wesentlichen Charakter des überlassenen Know How angreift.

Im Falle einer fristlosen Kündigung aufgrund dieses Absatzes durch HMK ist der Kunde außerdem verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe der vierfachen Vergütung für ein fünfjähriges (oder falls dieses nicht mehr angeboten wird, ein dauerhaftes) Nutzungsrecht des insgesamt mit dem Schutzrecht im Zusammenhang stehenden, von HMK Kunden zur Lizensierung angebotenen Know-Hows entsprechend der dann aktuellen Preisliste von HMK zu bezahlen. Dabei wird widerleglich vermutet, dass das gesamte von HMK angebotene Know-How mit dem Schutzrecht im Zusammenhang steht. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche durch HMK aufgrund dieses Absatzes bleibt vorbehalten, wobei eine Vertragsstrafe anzurechnen wäre.

3.6 Zusicherungen von HMK / Beschränkung von Zusagen

(1) HMK erklärt, dass ihm nicht bekannt ist, dass das Know How mit Rechten Dritter belastet ist. Auch ist HMK nicht bekannt, dass das Know How abhängig von Schutzrechtspositionen Dritter wäre.

(2) HMK sichert zu, die dem Kunden überlassenen bzw. zugänglich gemachten Materialien das Ergebnis umfangreicher Entwicklungsarbeit sind. Allerdings kann HMK keine Gewährleistung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten technischen Angaben und Berechnungen zu übernehmen. übernehmen, insbesondere da die Vielfältigkeit aller technischen Ausführbarkeiten in der beispielsweise Leisten-, Sohlen,- und Schaftentwicklung in der Schuhbranche gänzlich nicht erfasst werden kann. Es handelt sich um eine neue, kreative Technologie, bei der weitere Verbesserungen, Entwicklungen und Verfeinerungen zu erwarten sind. Der Kunde hatte die Möglichkeit, sich von der Leistungsfähigkeit der Vertragsrechte umfassend zu überzeugen. Gleichwohl kann HMK insbesondere keine Haftung für die technische Ausführbarkeit und die technische oder kommerzielle Brauchbarkeit der Vertragsrechte übernehmen. Auch sichert HMK eine Schutzfähigkeit der Vertragsschutzrechte nicht zu. Ebenfalls werden weder ein bestimmter Schutzumfang noch eine bestimmte wirtschaftliche Verwertbarkeit einschließlich Fabrikationsreife zugesichert. HMK übernimmt auch keinerlei Haftung für den Fall, falls die Vertragsschutzrechte bzw. das Know How in die Rechte Dritter eingreifen sollten. Darüber hinaus übernimmt HMK keine Haftung dafür, dass ähnliches Know How – unabhängig von dem hier vertragsgegenständlichen Know How – auch bei Dritten vorhanden sein kann. Dem Kunden ist insbesondere bekannt, dass die Vertragsrechte keine Daten zu etwaigen für Zertifizierungen o.ä. ggf. erforderliche Studien enthalten.

(3) Die Parteien sind darüber einig, dass HMK unbeschadet seiner Verpflichtungen gemäß Ziff 3.5 und der Zusicherung in Ziff. 3.6, Abs. 1 nicht garantieren kann, dass das Know How vertraulich bleibt oder die Vertragsschutzrechte während der gesamten Vertragsdauer Bestand haben. Wird das Know How auf andere Weise als durch ein Verhalten von HMK offenkundig, lässt dies daher den Bestand des Vertrages unberührt und stellt auch keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Ein etwaiger Wegfall eines Vertragsschutzrechts ist für den Bestand des Vertrages nicht relevant, weil der Kunde zwar Lizenzrechte an den Vertragsschutzrecht erwirbt, diese aber nicht separat vergütet werden.

(4) HMK hat die Vertragsrechte für Deutschland und in Deutschland entwickelt. HMK kann keine Zusage dazu machen, ob die Vertragsrechte in anderen Ländern uneingeschränkt verwendet werden dürfen.

3.7 Haftung

(1) Dem Kunden ist bewusst, dass HMK die Schulungen nach 3.3 dieses Vertrages als dienstvertragliche Leistung erbringt. Für den Erfolg der Schulung kann HMK nicht einstehen. Hinsichtlich der Durchführung der Schulung haftet HMK im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Vertragsrechte, übernimmt HMK keine Haftung für sonstige Sach- und Rechtsmängel, sofern sich nicht aus Ziffer 3.6 etwas anderes ergibt.

3.8 Geheimhaltung

(1) Der Kunden darf sämtliche das Know How gemäß dieser Vereinbarung betreffende Informationen (einschließlich eigener, ggf. selbst erstellter Unterlagen, die das Know-how oder Teile hiervon beinhalten) ohne schriftliche Einwilligung von HMK nicht für andere Zwecke als zur Durchführung des Lizenzvertrages nutzen, insbesondere nicht beim Einsatz konkurrierender Technologien. Der Kunde ist berechtigt den Vertragsgegenstand auch unter Verwendung anderer Software zu benutzen.

Er wird nur die für die Herstellung der Vertragsprodukte notwendige Anzahl von Kopien der Informationen erstellen, diese deutlich sichtbar als vertraulich kennzeichnen und die Anzahl der Kopien sowie deren Empfänger schriftlich festhalten und auf Verlangen HMK hierüber informieren.

Weiterhin verpflichten sich die Parteien, die in ihren Datenverarbeitungsanlagen gespeicherten Daten durch die nach dem Stand der Technik möglichen technischen Maßnahmen zu schützen, um sowohl den Zugriff Dritter von außen als auch die unberechtigte Nutzung der Daten durch ansonsten berechtigte Mitarbeiter zu verhindern.

Die Parteien erkennen an, dass alle im Rahmen dieses Lizenzvertrages überlassenen Informationen einschließlich der Kopien Betriebsgeheimnisse darstellen und Eigentum der übergebenden Partei sind.

Im Übrigen wird jede Partei alle im Rahmen dieses Lizenzvertrags erhaltenen Angaben, Daten, Informationen sowie sonstige Tatsachen, die von der anderen Partei nachweislich als vertraulich gekennzeichnet sind, streng vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben. Die Vertragsparteien werden diese Informationen lediglich für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke nutzen. Die Verpflichtung, einschließlich der Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Vertragsende, wird auch den mit Herstellung und Vertrieb der Vertragsprodukte befassten Mitarbeitern, Auftragnehmern und Zulieferern zwingend schriftlich aufgegeben. Eine Weitergabe an Dritte wird nur in dem Umfang erfolgen, in dem dies zur Umsetzung und gewerblichen Nutzung des Know How erforderlich ist.

(2) Die Geheimhaltungspflichten gemäß den obigen Ausführungen bestehen auch über die Laufzeit dieses Lizenzvertrages hinaus, solange Geheiminformationen nicht offenkundig geworden sind.

(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für etwaige Kopien von dem Kunden zur Verfügung gestellten Schutzrechtsschriften. Sie gelten ferner nicht für Informationen, soweit solche nachweislich ganz oder teilweise

  • der empfangenen Vertragspartei zur Zeit ihrer Übermittlung bereits bekannt waren oder
  • zur Zeit der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder
  • nach Mitteilung ohne Mitwirkung der empfangenen Partei bekannt werden oder
  • der empfangenen Partei durch einen Dritten bekannt werden, der keiner direkten oder indirekten Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der anderen Vertragspartei unterliegt, oder
  • von der empfangenen Partei unabhängig erarbeitet wurden.
  • die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen, vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen
  • soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrags gestattet ist.

Der Nachweis ist von derjenigen Partei zu führen, die sich auf diese Ausnahmeregelung beruft.

(4) Für den Fall der Beendigung dieses Lizenzvertrags wird der Kunde alle geheimen Informationen einschließlich sämtlicher Kopien (elektronisch oder in anderer Form) von Unterlagen, die solche Informationen enthalten, vernichten oder HMK übergeben und die Vollständigkeit der Vernichtung bzw. Übergabe schriftlich bestätigen. In gleicher Weise wird der Kunde etwaige Kopien, die aus seiner Sphäre an Dritte gelangt sind, zurückverlangen. Ausgenommen von der Verpflichtung nach diesem Absatz sind lediglich solche Unterlagen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen vom Kunden oder einem Dritten aufbewahrt werden müssen oder die dem Zugriff des Kunden entzogen sind, weil sie Bestandteil behördlicher Unterlagen geworden sind.

(5) Wird die Geheimhaltungsverpflichtung durch den Kunden verletzt, wird der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen Vergütung für ein fünfjähriges (oder falls dieses nicht mehr angeboten wird, ein dauerhaftes) Nutzungsrecht des von HMK Kunden zur Lizensierung angebotenen Know-Hows entsprechend der dann aktuellen Preisliste von HMK zu bezahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche durch HMK aufgrund dieses Absatzes bleibt vorbehalten, wobei die Vertragsstrafe anzurechnen wäre.

3.9 Vertragslaufzeit / Kündigung

(1) Dieser Vertrag gilt ab Unterzeichnung und ist unbefristet.

(2) Der Vertrag kann von HMK nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Sofern HMK eine Kündigung aus wichtigem Grund erlaubt wäre, ist es HMK nach eigener Wahl auch möglich, lediglich den Support, den Zugang zu neuen Updates und/oder zu Schulungsmaterialien einzustellen. Eventuelle laufende Zahlungsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt, außerdem begründet dies kein Kündigungsrecht für den Kunden.

(3) Der Kunden kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen, jedoch erstmals nach fünf Jahren.

 

4. Besondere Bedingungen zur Lizenzierung von Standardsoftware

4.1 Vertragsgegenstand

(1) Der Kunde erwirbt von HMK soweit vereinbart eine Software in der im Angebot/Vertrag beschriebenen Version (nachfolgend „Software“). Soweit vereinbart, wird HMK eine Anwendungsdokumentation zu der vertragsgegenständlichen Version der Software liefern (Software und eventuell die Anwendungsdokumentation nachfolgend auch „Vertragsgegenstand“).

(2) Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil des Vertragsgegenstands.

(3) Für die Beschaffenheit der gelieferten Software ist die bestehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet  HMK nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insb. nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung herleiten, es sei denn, HMK hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dem Kunden wurde insbesondere die Möglichkeit gegeben, die Software unter realitätsnahen Umständen in einem Live-Test kennen zu lernen. Die Software wurde für eine Verwendung in Deutschland entwickelt. HMK kann keine Zusage dazu machen, ob die Software in anderen Ländern verwendet werden darf. Der Kunde bestätigt, dass die Software vertragsgemäß ist.

4.2 Umfang der Nutzungsrechte / Support

(1) HMK räumt dem Kunden ab Vertragsunterzeichnung in dem vertraglichen vereinbarten Umfang ein einfaches, i.d.R. zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an dem Vertragsgegenstand zur Einzel- und ggf. Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem der Vertragsgegenstand verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, die zwischen den Parteien vereinbart ist. Im Falle der Mehrnutzung gilt Ziff. 9 Abs. 2.

(2) Sofern die Software im inhaltlichen Zusammenhang mit einer Know-How-Lizenz gemäß Ziffer 3 steht, darf der Kunde den Vertragsgegenstand nur im Zusammenhang mit dem in einer separaten Vereinbarung übermittelten Know-How von HMK einsetzen und nicht für Dritte verwenden. Im Übrigen darf er die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i.S. des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von HMK erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

(3) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

(4) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er HMK zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.

(5) Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn HMK nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

(6) Überlässt HMK dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

HMK beabsichtigt, während der Laufzeit dieses Vertrages dem Kunden Weiterentwicklungen / Ergänzungen („Updates“) zu dem Vertragsgegenstand anzubieten. Aussagen zu Inhalt und Zeitpunkten der Zugänglichmachung solcher Updates können nicht getroffen werden, weil es sich um Neuentwicklungen bzw. Weiterentwicklungen handeln wird. Der Kunde kann die Updates kostenpflichtig erwerben. Bezieht der Kunde ein solches Update, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von HMK, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. HMK räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen. Das Recht des Kunden zur Weitergabe des Vertragsgegenstands (gleich welcher Version) an Dritte nach Ziff. 4.5, Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

(7) Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Ziff. 4.2 Abs. 4 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet.

(8) HMK bietet ohne zusätzliche Vergütung Support für die Software an. Die Einzelheiten kann HMK nach eigenem Ermessen ausgestalten. Derzeit ist täglich (montags bis freitags, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von HMK) im Zeitraum von 08:00 bis 10:00 Uhr eine unterstützende Beratung telefonisch bzw. mittels Fernzugriff („TeamViewer“) möglich. Die technischen Voraussetzungen beim Kunden für einen Fernzugriff muss der Kunde auf eigene Kosten zur Verfügung stellen. HMK weist darauf hin, dass sie nicht ist nicht selbst Anbieter der Software „TeamViewer“ ist und für deren Sicherheit keine Gewährleistung übernehmen kann.

4.3 Installationsanforderungen / Schulung

(1) Für die Installation der Software müssen die in in der Beschreibung der Software näher spezifizierten Mindestvoraussetzungen insbesondere hinsichtlich der Hard- und Softwareumgebung beim Kunden vorhanden sein.

(2) Falls vereinbart, erfolgt eine Schulung der vom Kunden zu benennende Personen mit geeigneten Vorkenntnissen in der Regel in Räumlichkeiten von HMK.

4.4 Schutz der Software

(1) Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an dem Vertragsgegenstand (und allen vom Kunden angefertigten Kopien) – insb. das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich HMK zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch HMK. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.

(2) Der Kunde wird den überlassenen Vertragsgegenstand sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird den Vertragsgegenstand (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von HMK zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Kunden aufhalten. Ziff. 4.5 bleibt unberührt.

(3) Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von HMK zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde den Vertragsgegenstand, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstands zu übernehmen.

(4) Der Kunde führt Buch über die von ihm vertragsgemäß auf Datenträgern hergestellten Kopien des Vertragsgegenstands und deren Verbleib und erteilt HMK auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.

(5) Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf dem der Vertragsgegenstand (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert ist, (i) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach Ziff. 4.5 vorliegt oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher der gespeicherte Vertragsgegenstand vollständig und dauerhaft gelöscht werden.

4.5 Weitergabe

(1) Der Kunde darf den Vertragsgegenstand einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung des Vertragsgegenstands überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob der Vertragsgegenstand in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen wird. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.

(2) Die Weitergabe des Vertragsgegenstands bedarf der schriftlichen Zustimmung von HMK. Dieser erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Kunde HMK schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber HMK mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.

4.6 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das alleinige Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch HMK bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen, insbesondere im Rahmen des durchgeführten Live-Test.

(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen und ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

(3) Der Kunde testet die Software nach der Auslieferung, aber vor deren Einsatz im Rahmen einer betrieblichen Nutzung zum eigenen Schutz gründlich auf die auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen einer etwaigen Gewährleistung und der Pflege erhält.

(4) Der Kunde beachtet die von HMK für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise. Ebenso wird er eventuelle später erteilte Hinweise von HMK berücksichtigen.

(5) Der Kunde gewährt dem HMK auf deren Wunsch zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu dem Vertragsgegenstand.

(6) HMK oder ein von HMK benannter Dritter ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck darf er vom Kunden Auskunft verlangen, insb. über Zeitraum und Umfang der Nutzung des Vertragsgegenstands, und Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. HMK oder einem von HMK benannter Dritter ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren.

(7) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

4.7 Liefer- und Leistungszeit

(1) Die Software wird sofern nicht anders besprochen in der vereinbarten bzw. ansonsten in der im Live-Test vorgestellten Fassung geliefert.

(2) HMK bewirkt die Lieferung (nach erfolgter Schulung gemäß separater Vereinbarung), indem er dem Kunden eine (1) Programmkopie der Software nach Wahl von HMK entweder im Weg des Downloads oder auf maschinenlesbarem Datenträger überlässt.

(3) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem HMK die Software dem Transporteur übergibt. Wird die Software oder die Dokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert HMK gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung.

4.8 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von HMK in Durchführung dieses Vertrags eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

4.9 Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen, Verjährung

(1) HMK leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gem. Ziff. 4.1 Abs. 3 und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem HMK seinen Geschäftssitz hat.

(2) HMK leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn HMK dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

Bei Rechtsmängeln leistet HMK zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft er nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.

HMK ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Rechte des Kunden gem. § 439 BGB bleiben unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet HMK im Rahmen der in Ziff. 9 festgelegten Grenzen. HMK kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf HMK über.

(5) Erbringt HMK Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann HMK hierfür Vergütung entsprechend seinen üblichen Sätzen verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht HMK zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von HMK, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten gem. Ziff. 4.6 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(6) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunde hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde HMK unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt HMK hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Erwerber verklagt, stimmt er sich mit HMK ab und nimmt Prozesshandlungen, insb. Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.

HMK ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

(7) Aus sonstigen Pflichtverletzungen von HMK kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber HMK schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziff 8 festgelegten Grenzen.

(8) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber HMK.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens HMK, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.10 Ende des Nutzungsrechts an den Vertragsgegenständen

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Ziff. 4.2, Abs. 6 bleibt unberührt. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber HMK.

 

5. Besondere Bestimmungen für  individuelle Softwareentwicklungen

 

5.1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrags ist die Entwicklung von individueller Software (einschließlich einzelner Module, Bestandteile oder einer individuellen Anpassung von Software sowie einer etwaigen Parametrisierung im Rahmen von vorgegebenen Einstellmöglichkeiten einer bestehenden Software bzw. einem Customizing) auf der Basis individueller Vorgaben des Kunden, die in einem vom Kunden erstellten Lastenheft umschrieben und in einem für die Leistungsbeschreibung maßgeblichen gemeinsam vereinbarten Pflichtenheft vereinbart werden (nachfolgend „Softwareentwicklung“). Die Softwareentwicklung kann je nach Vereinbarung für den Kunden exklusiv oder nicht exklusiv erfolgen.

(2) Gegenstand des Vertrages können weiterhin etwaige bewegliche Sachen sein, wie Datenträger für die Softwareentwicklung oder Beschreibungen/Anleitungen/Anwendungsdokumentation.

 

5.2 Mitwirkung des Kunden

(1) Die Software wird entsprechend den besonderen Anforderungen des Kunden von HMK erstellt. Der Kunde stellt für die Unterstützung der erforderlichen Arbeiten ein eigenes Projektteam in einem zeitlich und qualitativ angemessenen Umfang zur Verfügung. Diese Pflicht ist Hauptpflicht.

(2) Der Kunde wird weiterhin die Anforderungen an die Softwareentwicklung im Rahmen eines Lastenheftes, auf dessen Basis HMK dann das als Leistungsbeschreibung maßgebliche Pflichtenheft entwickelt, zutreffend beschreiben.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass die Umgebung hinsichtlich Hard- und Software, in der die Softwareentwicklung später eingesetzt wird, den Beschreibungen im Lastenheft bzw. Pflichtenheft entspricht. Ihm ist bewusst, dass eine abweichende Umgebung zu Fehlfunktionen führen kann und dass die Softwareentwicklung gerade auf die vereinbarte Umgebung ausgerichtet ist.

(4) Die Softwareentwicklung kann sich auf eine Drittsoftware beziehen, die nicht von HMK stammt. Der Kunde wird in diesem Fall sicherstellen, dass die Veränderung der Software nicht gegen Lizenzbestimmungen des Inhabers der Rechte an der Drittsoftware verstößt. Er wird eigenverantwortlich alle erforderlichen Rechte einholen und diese gegenüber HMK auf Verlangen nachweisen. Auch dies ist eine Hauptpflicht.

Sollte ein Dritter gegenüber HMK wegen einer Verletzung seiner Rechte an oder im Zusammenhang mit der Drittsoftware geltend machen, wird der Kunde HMK von allen diesbezüglichen Ansprüchen freistellen, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Der Kunde wird HMK bei der Verteidigung gegen solche Ansprüche weiterhin durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen unterstützen. Eine Freistellung von etwaigen Kosten oder Schäden von HMK im Rahmen einer Einigung mit dem dritten erfolgt nur insoweit als der Kunde der Einigung vorab zugestimmt hat.

(5) Daneben bestehen weitere Mitwirkungspflichten, u.a. im Zusammenhang mit dem Projektmanagement und der Abnahme.

 

5.3 Änderungen des Vertragsgegenstandes (change requests)

(1) Der Kunde ist berechtigt, bis zur Abnahme zumutbare Änderungen der Softwareentwicklung zu verlangen. HMK wird solche Änderungen akzeptieren, soweit diese zumutbar sind. Die Vergütung sowie etwaige Fristen für die Durchführung der Softwareentwicklung werden entsprechend angepasst.

Die vorzunehmenden Änderungen und damit verbundenen Fristverlängerungen werden in einem Änderungsprotokoll, das Vertragsbestandteil wird, festgehalten.

(2) Dem Kunden ist bewusst, dass auch die Prüfung solcher Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und der Auswirkungen der Umsetzung ihrerseits Zeitaufwand erfordert, der vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung vom Kunden zu tragen ist.

 

5.4 Rechteübertragung

(1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge das Eigentum an sämtlichen vertraglich geschuldeten beweglichen Sachen. Die kostenfreie Nutzung angelieferter Sachen vor der Abnahme ist gestattet.

(2) Der Kunde erwirbt bei einer nicht-exklusiven Entwicklung mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge das einfache, nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, die Softwareentwicklung im Objektcode im definierten Umfang im gesamten Firmenverbund zu nutzen. Ergänzend gelten die Regeln der §§ 69 aff. UrhG im Sinne des Erwerbes gegen Einmallizenz auf Dauer. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist auch vor der Abnahme gestattet. Der Quellcode ist nicht Gegenstand der Rechtsübertragung.

Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i.S. des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von HMK erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

Vervielfältigungen der Softwareentwicklung sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Softwareentwicklung Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

Überlässt HMK dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage der Softwareentwicklung (z.B. Update, Upgrade), die die früher überlassene Softwareentwicklung ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

(3) Für den Fall der Vereinbarung einer exklusiven Entwicklung erwirbt der Kunde mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge sämtliche an der entwickelten Software bestehenden Schutzrechte, insbesondere das umfassende, ausschließliche, sich auf alle bekannten Nutzungsarten, insbesondere die Vervielfältigung, Änderung, Bearbeitung und Verbreitung in On- und Offlinemedien erstreckende, zeitlich unbegrenzte Recht, im Objekt- und Quellcode zu nutzen. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist auch vor der Abnahme gestattet. Dem Kunden ist bewusst, dass eine exklusive Rechteübertragung hinsichtlich eines Customizing/einer Parametrisierung nicht möglich ist und er insoweit lediglich nicht-exklusive Rechte entsprechend Abs. 2 erwirbt.

(4) Sofern der Kunde die Software ganz oder teilweise veräußert, durch einen örtlichen Umzug oder einen Umbau verlagert, wird er HMK dies anzeigen. Soweit der Kunde bei der örtlichen Verlagerung durch HMK unterstützt werden möchte, ist dies entgeltlich möglich.

 

5.5 Projektmanagement

(1) Der Kunde wird spätestens bei Vertragsschluss jeweils einen Projektleiter und dessen Stellvertreter sowie einen „Eskalationsmanager“ benennen (Projektteam). Ist eine der vorgenannten Personen auf absehbar unangemessen lange Zeit verhindert oder scheidet aus dem Unternehmen aus, ist rechtzeitig eine Ersatzperson zu benennen.

(2) Die Projektleiter und deren Stellvertreter sind zur Entgegennahme sämtlicher Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag befugt. Sie bereiten notwendige Entscheidungen ihrer Unternehmen zügig vor und sorgen, soweit sie nicht selbst vertretungsbefugt sind, für eine rasche Herbeiführung der Entscheidung. Der „Eskalationsmanager“ ist einzelvertretungsberechtigt und soll anstehende Entscheidungen selbst treffen.

(3) Die Parteien sind darüber einig, dass auf der Basis eines vom Kunden erstellten Lastenhefts, welches die Anforderung des Kunden zutreffend wiedergeben muss, ein Pflichtenheft von HMK erstellt und gemeinsam freigegeben wird. Dieses enthält eine Beschreibung der gewünschten Softwareentwicklung sowie ggf. Regelungen zu zeitlichen Anforderungen und Meilensteinen bei der Entwicklung.

(4) Bei Bedarf werden die Parteien ein detaillierteres Procedere zum Projektmanagement vereinbaren.

 

5.6 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes geht mit der Abnahme auf den Kunden über. Der Kunde sorgt jedoch vor diesem Zeitpunkt für technische und organisatorische Maßnahmen für eine Sicherung des Wirtschaftsgutes (Verwahrpflicht).

 

5.7 Abnahme

(1) Vor der Abnahme ist der Kunde nur verpflichtet, die Entgegennahme von Waren und Werk- oder Dienstleistungen zu bestätigen. Etwaige Empfangsbestätigungen betreffen nicht die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages, sie stellen insbesondere keine Abnahme dar.

(2) HMK kann bezüglich des Pflichtenhefts vom Kunden eine Bestätigung verlangen, wenn HMK das vollständige Pflichtenheft übergeben hat. Der Kunde hat die Pflicht, die Vollständigkeit und Richtigkeit des Pflichtenheftes (insbesondere die vollständige und korrekte Wiedergabe der Anforderungen aus dem Lastenheft) zu überprüfen und zu bestätigen. Diese Bestätigung stellt insoweit eine Zwischenabnahme dar, ersetzt allerdings nicht die spätere Abnahme der Softwareentwicklung.

(3) Abnahme der Softwareentwicklung: HMK kann vom Kunden die Abnahme verlangen, wenn HMK die Softwareentwicklung übergeben hat.

(4) soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Test der Softwareentwicklung im echt System des Kunden oder (falls vereinbart) in einer hierfür geeigneten Testumgebung.

(5) Als Abnahmedatum gilt der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden.

 

5.8 Vergütung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, wird HMK nach Zeitaufwand abrechnen. Dem Kunden ist bewusst, dass Zeitaufwand insbesondere auch für die Erstellung des Pflichtenheftes, für das Projektmanagement, für die Prüfung etwaiger change requests anfällt und zur Leistungserbringung gehört.

(2) Sofern sich etwaige Mängelrügen des Kunden als unberechtigt herausstellen, weil kein Mangel der Softwareentwicklung vorliegt und dies für den Kunden objektiv erkennbar gewesen wäre und/oder die Fehlfunktion eine vom Kunden zu vertretende Ursache hatte, wird HMK den für die Prüfung angefallenen Aufwand gegenüber dem Kunden nach dem dann geltenden, allgemeinen Stundensatz von HMK abrechnen.

(3) Im Übrigen gilt Ziff. 10 dieser AGB.

 

5.9 Ansprüche wegen Mängeln

(1) HMK gewährleistet, dass die Softwareentwicklung im Zeitpunkt der Abnahme nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem üblichen und zu dem in diesem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht unerheblich mindern.

(2) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme. Der Lauf der Frist wird gehemmt, wenn der Kunde einen Mangel innerhalb dieser Frist anzeigt.

(3) Während des Laufs der Frist wird HMK berechtigte Mängel durch zweifache Nacherfüllung beseitigen und zwar entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Bei leichten Fehlern kann HMK wahlweise eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen und den Mangel mit der Lieferung des nächsten Updates endgültig beseitigen. Das Recht des Kunden zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen.

(4) Im Übrigen gilt Ziff. 9.      

 

 

6. Besondere Bestimmungen für die Zurverfügungstellung von Scan-Möglichkeiten

 

6.1 Vertragsgegenstand

(1) HMK stellt dem Kunden gegen Entgelt einen industriellen Scanner (Hardware und Software) in  geeigneten Räumlichkeiten (nachfolgend „technische Geräte“) zur Verfügung. Geschuldet ist die Nutzungsmöglichkeit der technischen Geräte sowie die Möglichkeit der Mitnahme der durch die Software erzeugten Dateien mit den Ergebnissen des Scanvorgangs in handelsüblichen Format auf einem geeigneten, vom Kunden zu stellenden Datenträger.

(2) Die Parteien werden Zeitfenster für die Gebrauchsüberlassung vereinbaren. Der Kunde schuldet die vereinbarte Vergütung auch dann, wenn er das Zeitfenster für die Gebrauchsüberlassung nicht nutzt.

6.2 Pflichten von HMK
(1) Neben der Gebrauchsüberlassung wird HMK Aufsichtspersonal zur Verfügung stellen, das bei der sachkundigen Benutzung der technischen Geräte einweisend und beratend tätig wird. Diese sind in der Lage, einem Benutzer mit guten technischen Vorkenntnissen bei der Bedienung der technischen Geräte zu unterstützen.

(2) Die Benutzung der technischen Geräte erfolgt nicht durch HMK, sondern ausschließlich durch den Kunden.

6.3 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat die technischen Geräte sorgfältig zu behandeln. Insbesondere ist jede unsachgemäße Handhabung zu vermeiden. Er hat für etwaige Verstöße von Mitarbeitern oder Dritten, die für den Kunden die technischen Geräte nutzen, in gleicher Weise einzustehen.

(2) Der Kunde wird Anweisungen der Mitarbeiter von HMK unbedingt Folge leisten.

(3) Vor einer gewerblichen Nutzung der von den technischen Geräten im Rahmen der Nutzung erzeugten Dateien wird der Kunde diese auf ihre Richtigkeit und Fehlerfreiheit angemessen prüfen.

 

6.4 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche gegenüber HMK beträgt ein Jahr und beginnt mit der Zugänglichmachung der technischen Geräte.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens HMK, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

7. Besondere Bestimmungen für Scan-Dienstleistungen von HMK

7.1 Vertragsgegenstand

HMK kann für Kunden soweit vereinbart Scan-Dienstleistungen (insbesondere von Schuhen) erbringen, d.h. dreidimensionale digitale Abbildungen erzeugen.

Dem Kunden ist bewusst, dass es hierbei technische Begrenzungen gibt, insbesondere bei schwarzen Scan-Gegenständen oder bei offenen Scan-Gegenständen, die sich derzeit nicht fehlerfrei darstellen lassen.

7.2 Mitwirkung des Kunden

Der Kunde wird HMK für eine Digitalisierung entsprechend den getroffenen Absprachen geeignete Objekte rechtzeitig zu Verfügung stellen. Die Objekte verbleiben – für etwaige Mängelbeseitigungen –bis zur Abnahme der jeweiligen Leistung bei HMK und werden sodann auf Kosten und Risiko des Kunden an diesen zurückgeschickt.

7.3 Rechteübertragung

Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das Eigentum den von HMK erzeugten Dateien, die auf einem Datenträger oder online von HMK an den Kunden übermittelt werden. Ungeachtet dessen verbleibt bei HMK ein eigenes einfaches, unbefristetes, übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen erzeugten Dateien.

7.4 Abnahme

Der Kunde wird auf Wunsch den Erhalt der von HMK erzeugten Dateien bestätigen und diese binnen drei Tagen abnehmen. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Soweit Mängel gerügt werden, so gilt als Abnahmedatum der Tag, an dem eine mangelfreie Datei geliefert wird. Eine Nutzung einer gelieferten Datei im produktiven Betrieb des Kunden gilt als Abnahme.

7.5 Gewährleistung

(1) Ansprüche gegen HMK wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme. Der Lauf der Frist wird gehemmt, wenn der Kunde einen Mangel innerhalb dieser Frist anzeigt.

(2) Während des Laufs der Frist wird HMK berechtigte Mängel durch zweifache Nacherfüllung beseitigen und zwar entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Daneben kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen. Insoweit gilt Ziff. 9.

 

8. Besondere Bestimmungen für VR-Leistungen

8.1 Vertragsgegenstand

(1) Der Kunde erwirbt von HMK soweit vereinbart eine Software, die die Erzeugung einer Virtuellen Realität ermöglicht, in dem im Angebot/Vertrag beschriebenen Umfang un dmit den darin abschließend festgehaltenen Eigenschaften (nachfolgend „VR-Leistung“ oder auch „Vertragsgegenstand“)).

(2) Ziffern 4.1 Abs. 2 und 3 geltend für die VR-Leistungen entsprechend.

8.2 Umfang der Nutzungsrechte / Support / Installationsanforderungen / Schulung

(1) HMK räumt dem Kunden ab Vertragsunterzeichnung in dem vertraglichen vereinbarten Umfang ein einfaches, i.d.R. zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an der VR-Leistung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem der Vertragsgegenstand verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, die zwischen den Parteien vereinbart ist. Im Falle der Mehrnutzung gilt Ziff. 9 Abs. 2.

(2) Der Kunde darf die VR-Leistung (soweit nicht anders vereinbart) nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere Unternehmen oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von HMK erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

(3) Die Ziffern 4.2 Abs. 3 bis 8 und 4.3 geltend für die VR-Leistungen entsprechend.

8.3 Schutz der Software und sonstigen Bestandteile der VR-Leistung / Weitergabe / Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

(1) Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der VR-Leistung (und allen vom Kunden angefertigten Kopien) – insb. das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich HMK zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Leistungen durch HMK. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien sowie an etwaiger Hardware, die im Eigentum des Kunden steht, bleibt unberührt.

(2) Die Ziffern 4.4 Abs. 2 bis 5, 4.5 und 4.6 geltend für die VR-Leistungen entsprechend.

8.4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Die Leistung wird sofern nicht anders besprochen in der vereinbarten bzw. ansonsten in der im Live-Test vorgestellten Fassung geliefert.

(2) HMK bewirkt die Lieferung (ggf. nach erfolgter Schulung gemäß separater Vereinbarung), indem er dem Kunden eine (1) Programmkopie der Software nach Wahl von HMK entweder im Weg des Downloads oder auf maschinenlesbarem Datenträger überlässt.

(3) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem HMK die Software dem Transporteur übergibt. Wird die Software oder die Dokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert HMK gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung.

8.5 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von HMK in Durchführung dieses Vertrags eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

8.6 Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen, Verjährung

(1) HMK ist verpflichtet, Mängel an der überlassenen Leistung zu beheben.

(2) Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von HMK durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(3) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn HMK ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von HMK verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

(4) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von HMK Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen vertraglich erlaubt waren und keine für HMK unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt

(6) Erbringt HMK Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann HMK hierfür Vergütung entsprechend seinen üblichen Sätzen verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht HMK zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von HMK, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten gem. Ziff. 4.6 i.V. Ziff. 7.3 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(7) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunde hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde HMK unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt HMK hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Erwerber verklagt, stimmt er sich mit HMK ab und nimmt Prozesshandlungen, insb. Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.

HMK ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

(8) Aus sonstigen Pflichtverletzungen von HMK kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber HMK schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziff. 9 festgelegten Grenzen.

(8) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber HMK.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens HMK, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln (i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB) sowie bei Garantien (insbes. gemäß § 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.7 Ende des Nutzungsrechts an den Vertragsgegenständen

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Ziff. 4.2 Abs. 6 i.V.m. Ziff. 7.2 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber HMK.

 

9. Besondere Bestimmungen für Vertragspartner (Zulieferer) des Online-Shops

HMK bietet Unternehmen (nachfolgend: Kunde) die Möglichkeit, über den HMK-Onlineshop eigene Produkte oder Leistungen einem größeren Kreis an Endkunden zugänglich zu machen. Es kann sich hierbei um digitale Produkte (zum Beispiel digitalisierte Materialien), aber auch um physische Produkte handeln.

 

9.1 Vertragsgegenstand

(1) Der Kunde überträgt HMK das Recht, die im Hauptvertrag der einer separaten Anlage festgehaltenen Produkte des Kunden über den HMK-Onlineshop weltweit anzubieten und zu veräußern.

Soweit HMK für den Kunden auch die Digitalisierung von Materialien oder sonstigen Produkten vornimmt, um diese digitalen Produkte später absprachegemäß zu veräußern, gilt hinsichtlich der Leistungserbringung von HMK im Rahmen der Digitalisierung Ziffer 7 dieser AGB.

(2) HMK wird als freier und selbständiger Unternehmer tätig, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. HMK kann im Rahmen dieses Vertrages seine Tätigkeit und seine Geschäftszeit frei bestimmen und ist selbst für die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere den Onlineshop, verantwortlich. HMK ist nicht befugt, den Kunden rechtsgeschäftlich zu vertreten.

(3) HMK ist berechtigt, während der Dauer des Vertrages als „Händler“ des Kunden aufzutreten.

 

9.2 Vertragsprodukte

(1) Vertragsprodukte sind die im Hauptvertrag oder einer separaten Anlage aufgelisteten Produkte.

(2) HMK wird die Vertragsprodukte ausschließlich unter der vereinbarten Bezeichnung vertreiben.

(3) Der Kunde ist im Hinblick auf seine ihm freigestellte allgemeine Vertriebspolitik berechtigt, einzelne Vertragsprodukte zu ändern oder aus dem Programm zu nehmen, soweit dadurch der Gesamtbestand nicht wesentlich verändert wird. Einzelne bereits erfolgte Bestellungen bleiben von solchen Änderungen in jedem Fall unberührt.

 

9.3 Zahlungen / Vergütung

Die Vergütung wird im Hauptvertrag geregelt.

 

9.4 Rechte und Pflichten von HMK

(1) HMK wird den Online-Shop und damit die dort angebotenen Vertragsprodukte in angemessenem Umfang bewerben. Der Kunde kann zusammen mit HMK konkrete einzelne Werbemaßnahmen abstimmen. Eine Verpflichtung, die Vertragsprodukte über den Online-Shop zu vermarkten, besteht nicht.

(2) HMK wird die Darstellung der Vertragsprodukte an den Vorgaben des Kunden ausrichten. HMK wird bei kurzfristigen Änderungswünschen des Kunden zeitnah die Angaben im Online-Shop anpassen.

 

9.5 Rechte und Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird über den Online-Shop bestellten Produktproben unverzüglich an die von HMK benannten Kunden ausliefern. Er kann die Auslieferung nicht verweigern.

Sofern für den Kunden Lieferschwierigkeiten hinsichtlich einzelner Produkte absehbar sind, wird er HMK rechtzeitig vorab informieren, damit HMK bei den Produkten zutreffende Angaben im Onlineshop hinsichtlich der Lieferzeit machen kann.

(2) Der Kunde wird HMK vollständige und zutreffende Angaben hinsichtlich der Produktkennzeichnung und Produktbeschreibung zur Verfügung stellen, damit HMK etwaigen Informationspflichten im Onlineshop nachkommen kann.

Sollte für den Kunden absehbar werden, dass etwaige einzelne Angaben falsch oder missverständlich sein könnten, wird er HMK unverzüglich von sich aus informieren.

 

9.6 Qualität, Gewährleistung, Produkthaftung, Verjährung

(1) Der Kunde liefert die Vertragsprodukte und alle mit ihnen in Zusammenhang stehenden Produktinformationen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die im Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und der Kennzeichnung von Produkten, Anwendung finden. Auf etwaige Einschränkungen hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit in einzelnen Ländern in diesem Gebiet wird er von sich aus vorab hinweisen.

Ebenso wird der Kunde HMK informieren, sofern er konkrete Hinweise darauf hat, dass einzelne Produkte in anderen Ländern außerhalb des EWR nicht oder nicht uneingeschränkt verkehrsfähig sein könnten.

Der Kunde wird HMK schnellstmöglich informieren, sofern ihm Änderungen hinsichtlich relevanter gesetzlicher Bestimmungen bekannt werden.

(2) Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über ihnen bekannt werdende Produktfehler und Risiken bei der Verwendung der Vertragsprodukte informieren.

(3) Sollten sich Vertragsprodukte während der Gewährleistungsfrist als mangelhaft oder nicht vertragsgemäß herausstellen, gelten im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien die gesetzlichen Bestimmungen.

 

9.7 Vertragsdauer, Kündigung

Die Vertragsdauer und Kündigungsregeln werden im Hauptvertrag geregelt.

 

10. Haftung von HMK 
(1) Sofern eine vertragliche oder außervertragliche Haftung von HMK besteht, leistet HMK Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

a)     bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die HMK eine Garantie übernommen hat;

b)     bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;

c)     in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf 100 000,– Euro pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens 200 000,– Euro aus diesem Vertrag;

d)     darüber hinaus, soweit HMK gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

(2) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) HMK bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

(4) Für die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht Gewährleistungsansprüche sind, gilt die jeweilige Einzelregelung in den Ziffern 3 bis 7 entsprechend, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziff. 1a) und (b) sowie Ziff. 2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

 

11. Zahlungen

(1) Die vom Kunden an HMK zu erbringenden Zahlungen ergeben sich aus der betreffenden Vereinbarung.

(2) Die Zahlung gemäß Ziffern 4 bis 8 sind – soweit nicht anders vereinbart -  fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung, jedoch nicht vor Lieferung der Vertragsgegenstände bzw. deren Bereitstellung zum Abruf im Netz und Information des Kunden über die Bereitstellung.

Der Kunde ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von HMK berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insb. beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist HMK berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von HMK in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von HMK nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(3) Soweit eine einmalige Lizenzgebühr oder Schulungskosten vereinbart sind, sind diese sofort nach Vertragsunterzeichnung sowie Übergabe einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Dem Kunden ist bekannt, dass eine Übergabe bzw. Zugänglichmachung von Materialien oder die Durchführung von Schulung nur dann vereinbarungsgemäß stattfinden wird, wenn die einmalige Lizenzgebühr und/oder Schulungskosten spätestens 8 Tage vor dem vereinbarten Schulungsbeginn bei HMK eingegangen sind. Bei einem verspäteten Geldeingang wird HMK sich um einen zeitnahen neuen Schulungstermin bemühen.

Sind monatliche Zahlungen an HMK vereinbart, sind diese zum ersten eines Monats über Lastschrifteinzug ohne Skontoabzug zu zahlen, erstmals im auf das Datum der Vertragsunterzeichnung folgenden Monat, jedoch frühestens mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung von HMK. Zum Verzugseintritt bedarf es keiner zusätzlichen Mahnung.

Bereits gezahlte Lizenzgebühren für Know-How / Schulung (Ziff. 3) sind auch bei vorzeitiger Auflösung bzw. Kündigung des Vertrages oder Offenkundigwerden des Know Hows nicht rückforderbar.

(4) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen rechtskräftigen Forderungen aufrechnen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Wenn der Kunde die in diesem Vertrag vereinbarten Zahlungen nicht spätestens am Kalendertag nach dem für die jeweilige Zahlung vorgesehenen spätesten Zeitpunkt geleistet hat, wobei es auf die Gutschrift auf dem vereinbarten Konto von HMK ankommt, sodass dieser über den entsprechenden Betrag verfügen kann, schuldet der Kunde Verzugszinsen für den nicht geleisteten Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt HMK vorbehalten.

(5) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Deutschland. Im Übrigen gehen etwaige direkte Steuern, die im Land des Kunden für die an HMK zu erbringenden Zahlungen erhoben werden, zu Lasten des Kunden.

(6) Reisekosten sowie etwaige Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Teilnehmer an der Schulung gehen zu Lasten des Kunden.

12. Höhere Gewalt

(1) Solange HMK (i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von HMK (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. HMK teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, steht beiden Parteien ein sofortiges Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

13. Schlussvorschriften

(1) Soweit Angestellte von HMK vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von HMK schriftlich bestätigt werden.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mannheim. Klagt HMK, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

(3) Erfüllungsort ebenso wie der etwaige Ort der Nacherfüllung ist der Sitz von HMK.

(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

(5) Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

(6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

(5) Sofern diese Vereinbarung mehrsprachig ausgefertigt wird, ist die deutsche Sprachfassung maßgeblich.

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